Statuten Verein Adelbodner Falken

I.   NAME UND SITZ

Art. 1
Die "Adelbodner Falken" mit Sitz in der Gemeinde Adelboden bilden einen politisch und konfessionell neutralen Verein aus Gleitschirm- und Deltapiloten im Sinne der Art. 60 - 79 ZGB

II.   ZWECK

Art. 2
Die "Adelbodner Falken" bezwecken mit diesem Verein:

  • Erhaltung des Fluggebietes Adelboden
  • Organisation und Erhaltung von Start- und Landeplätzen
  • Information über Fluggebiet/Sicherheitsmassnahmen
  • Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern
  • Verhandlungen und Vertragsabschlüsse mit Landbesitzern, Pächtern, Bahnen, Privaten und Behörden
  • Kameradschaftliche Zusammenarbeit mit dem Verein "Freie Flieger Frutigland"
III.   MITGLIEDSCHAFT

Art. 3
Die "Adelbodner Falken" bestehen aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Passivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Art. 4
Das Gesuch um Aufnahme in den Verein muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Antragsteller benötigt dazu drei Empfehlungen (Unterschrift) von Vereins-Aktivmitgliedern

Art. 5
Als Neumitglieder werden nur brevetierte Piloten aufgenommen. Gründungsmitglieder ohne Brevet müssen innerhalb von zwei Jahren das Brevet vorweisen

Art. 6
Ueber die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet die Haupt­versammlung auf Antrag des Vorstandes

Art. 7
Zu Ehrenmitgliedern können an der Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich durch hervorragende Leistungen in­nerhalb des Vereins verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglie­der bezahlen keinen Mitgliederbeitrag, sind aber in allen Rechten und Pflichten den Aktivmitgliedern gleichgestellt

Art. 8
Die Mitgliederbeiträge werden an der Hauptversammlung auf An­trag des Vorstandes festgesetzt

Art. 9
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich dem Präsidenten zu melden

Art. 10
Der Verein kann ein Mitglied bei schlechtem Verhalten ausschliessen

IV.   ORGANISATION

Art. 11
Die Organe des Vereins sind:

  • Die Hauptversammlung / Ausserordentliche Hauptversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren
V.   VERSAMMLUNG

Art. 12
Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel im Früh­jahr nach Ablauf des Vereinsjahres statt und erledigt folgen­de Geschäfte:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
  • Ein- und Austritte
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen

Art. 13
Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, ausser wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Wahlmodus: Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden

Art. 14
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorstand im Falle einer besonderen Dringlichkeit einberufen

Art. 15
Die Einladung hat, unter Angabe der Traktanden, spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an die Mitglieder zu erfolgen. Damit ist die Versammlung beschlussfähig

Art. 16
Ueber Statutenänderungen entscheidet die Hauptversammlung

VI.   VORSTAND

Art. 17
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Kassier
  • dem Sekretär
  • dem Beisitzer

Art. 18
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für das laufende Jahr gewählt

Art. 19
Die rechtsgültige Unterschrift führt der Präsident oder Vize­präsident kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied

Art. 20
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt die laufenden Geschäfte

Art. 21
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsi­dent oder der Vizepräsident und 3 Mitglieder anwesend sind

Art. 22
Der Vorstand beschliesst über Ausgaben bis zu Fr. 500.— pro Einzelfall in eigener Kompetenz

Art. 23
Die Rechnungsrevisoren bestehen aus 2 Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Ihre Amtsdauer beträgt 1 Jahr; eine Wiederwahl ist gestattet. Ihre Aufgabe ist die Prüfung der Jahresrechnung des Vereins und die Ablage eines schriftlichen Kontrollberichtes zuhanden der Hauptversammlung

Art. 24
Für die Verbindlichkeit des Klubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen, sofern ihre Handlung nicht im Widerspruch zu den Statuten steht

Art. 25
Der Vorstand ist berechtigt über die Benützung von vertrag­lich gemieteten Start- und Landeplätzen Bestimmungen zu er­lassen und Gebühren einzukassieren; insbesondere auch für die Benützung durch Flugschulen

VII.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 26
Der Verein kann nur durch einstimmigen Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden

Art. 27
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft


Adelboden, 21. April 1990

GENEHMIGUNG

Vorliegende Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 21.04.1990 einstimmig genehmigt.

VEREIN "ADELBODNER FALKEN"

  • Der Präsident
  • Der Sekretär