Statuten Verein Adelbodner Falken
I. NAME UND SITZ
Art. 1 – Name und Sitz
Die "Adelbodner Falken" mit Sitz in der Gemeinde Adelboden bilden einen politisch und konfessionell neutralen Verein aus Gleitschirm- und Deltapiloten im Sinne der Art. 60 - 79 ZGB
II. ZWECK
Art. 2 – Vereinszweck
Der Verein "Adelbodner Falken" verfolgt folgende Zwecke:
- Erhaltung und Förderung des Fluggebiets Adelboden.
- Organisation, Pflege und Erhaltung von Start- und Landeplätzen.
- Information über das Fluggebiet sowie Sicherheitsmassnahmen.
- Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern.
- Verhandlungen und Vertragsabschlüsse mit Landbesitzern, Pächtern, Bahnbetreibern, Privaten und Behörden.
- Zusammenarbeit mit dem Verein "Freie Flieger Frutigland" und anderen gleichgesinnten Organisationen.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 – Mitgliedskategorien
Die "Adelbodner Falken" bestehen aus:
- Aktivmitgliedern
- Passivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Art. 4 – Aufnahme von Mitgliedern
- Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Art. 5 – Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
- Neue Mitglieder müssen über ein gültiges Brevet verfügen.
- Flugschüler müssen sich in aktiver Ausbildung (Brevetkurs) befinden.
Art. 6 – Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich durch ausserordentliche Leistungen für den Verein verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, aber den Aktivmitgliedern in Rechten und Pflichten gleichgestellt.
Art. 7 – Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt.
Art. 8 – Austritt und Ausschluss
- Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
- Der Vorstand kann Mitglieder bei grobem Fehlverhalten oder Verstoss gegen die Statuten ausschliessen. Ein Ausschluss kann auf Antrag eines betroffenen Mitglieds durch die Hauptversammlung überprüft werden.
- Wer den Mitgliederbeitrag nicht innerhalb des Vereinsjahres bezahlt, wird aus dem Verein ausgeschlossen.
IV. ORGANISATION
Art. 9 – Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Die Hauptversammlung (ordentliche und ausserordentliche)
- Der Vorstand
- Der Rechnungsrevisor
V. HAUPTVERSAMMLUNG
Art. 10 – Ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im Winter statt und behandelt folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
- Aufnahme und Austritte von Mitgliedern
- Jahresbericht des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
- Anträge und Verschiedenes
Art. 11 – Abstimmungen und Wahlen
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen.
- Falls von der Mehrheit der Anwesenden oder vom Vorstand verlangt, wird geheim abgestimmt.
- Wahlmodus: Die Wahlen entscheidet das absolute mehr, bei Wahlgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 12 – Ausserordentliche Hauptversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Art. 13 – Einladung
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden spätestens 14 Tage vor der Versammlung. Die Versammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
Art. 14 – Statutenänderungen
Über Änderungen der Statuten entscheidet die Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
VI. VORSTAND
Art. 15 – Zusammensetzung und Amtsdauer
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
- Präsident/in
- Vizepräsident/in
- Kassier/in
- Sekretär/in
- Beisitzer/in
- Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt, Wiederwahl ist möglich.
Art. 16 – Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
- Die rechtsgültige Unterschrift führen zwei Vorstandsmitglieder kollektiv zu zweit.
Art. 17 – Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind.
Art. 18 – Finanzkompetenzen
Der Vorstand darf über Ausgaben bis zu CHF 5’000.00 pro Einzelfall in eigener Kompetenz beschliessen. Höhere Beträge bedürfen der Genehmigung der Hauptversammlung.
Art. 19 – Rechnungsrevisoren
- Die Rechnungsrevision besteht aus einem Vereinsmitglied, welches nicht dem Vorstand angehören darf.
- Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.
- Der Revisor prüft die Jahresrechnung und legt der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vor.
Art. 20 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Verstösse gegen die Statuten vorliegen.
Art. 21 – Nutzung von Start- und Landeplätzen
Der Vorstand ist berechtigt, Regelungen für die Nutzung von vertraglich gemieteten Start- und Landeplätzen festzulegen und Gebühren zu erheben, insbesondere auch für Flugschulen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 22 – Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Im Falle einer Auflösung wird das verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation mit Bezug zum Gleitschirm- oder Deltasport zugeführt.
Art. 23 – Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Hauptversammlung vom 23.01.2026 rückwirkend auf den 01.01.2026 in Kraft.
Adelboden, 1. Januar 2026
VEREIN "ADELBODNER FALKEN"
- Der Präsident
- Der Sekretär
