Statuten Verein Adelbodner Falken
I. NAME UND SITZ
Art. 1
Die "Adelbodner Falken" mit Sitz in der Gemeinde Adelboden bilden einen politisch und konfessionell neutralen Verein aus Gleitschirm- und Deltapiloten im Sinne der Art. 60 - 79 ZGB
II. ZWECK
Art. 2
Die "Adelbodner Falken" bezwecken mit diesem Verein:
- Erhaltung des Fluggebietes Adelboden
- Organisation und Erhaltung von Start- und Landeplätzen
- Information über Fluggebiet/Sicherheitsmassnahmen
- Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern
- Verhandlungen und Vertragsabschlüsse mit Landbesitzern, Pächtern, Bahnen, Privaten und Behörden
- Kameradschaftliche Zusammenarbeit mit dem Verein "Freie Flieger Frutigland"
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Die "Adelbodner Falken" bestehen aus:
- Aktivmitgliedern
- Passivmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Art. 4
Das Gesuch um Aufnahme in den Verein muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Antragsteller benötigt dazu drei Empfehlungen (Unterschrift) von Vereins-Aktivmitgliedern
Art. 5
Als Neumitglieder werden nur brevetierte Piloten aufgenommen. Gründungsmitglieder ohne Brevet müssen innerhalb von zwei Jahren das Brevet vorweisen
Art. 6
Ueber die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes
Art. 7
Zu Ehrenmitgliedern können an der Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich durch hervorragende Leistungen innerhalb des Vereins verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag, sind aber in allen Rechten und Pflichten den Aktivmitgliedern gleichgestellt
Art. 8
Die Mitgliederbeiträge werden an der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt
Art. 9
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich dem Präsidenten zu melden
Art. 10
Der Verein kann ein Mitglied bei schlechtem Verhalten ausschliessen
IV. ORGANISATION
Art. 11
Die Organe des Vereins sind:
- Die Hauptversammlung / Ausserordentliche Hauptversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
V. VERSAMMLUNG
Art. 12
Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel im Frühjahr nach Ablauf des Vereinsjahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
- Ein- und Austritte
- Jahresbericht des Präsidenten
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
Art. 13
Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, ausser wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Wahlmodus: Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden
Art. 14
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorstand im Falle einer besonderen Dringlichkeit einberufen
Art. 15
Die Einladung hat, unter Angabe der Traktanden, spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an die Mitglieder zu erfolgen. Damit ist die Versammlung beschlussfähig
Art. 16
Ueber Statutenänderungen entscheidet die Hauptversammlung
VI. VORSTAND
Art. 17
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Kassier
- dem Sekretär
- dem Beisitzer
Art. 18
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für das laufende Jahr gewählt
Art. 19
Die rechtsgültige Unterschrift führt der Präsident oder Vizepräsident kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied
Art. 20
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt die laufenden Geschäfte
Art. 21
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder der Vizepräsident und 3 Mitglieder anwesend sind
Art. 22
Der Vorstand beschliesst über Ausgaben bis zu Fr. 500.— pro Einzelfall in eigener Kompetenz
Art. 23
Die Rechnungsrevisoren bestehen aus 2 Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Ihre Amtsdauer beträgt 1 Jahr; eine Wiederwahl ist gestattet. Ihre Aufgabe ist die Prüfung der Jahresrechnung des Vereins und die Ablage eines schriftlichen Kontrollberichtes zuhanden der Hauptversammlung
Art. 24
Für die Verbindlichkeit des Klubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen, sofern ihre Handlung nicht im Widerspruch zu den Statuten steht
Art. 25
Der Vorstand ist berechtigt über die Benützung von vertraglich gemieteten Start- und Landeplätzen Bestimmungen zu erlassen und Gebühren einzukassieren; insbesondere auch für die Benützung durch Flugschulen
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 26
Der Verein kann nur durch einstimmigen Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden
Art. 27
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft
Adelboden, 21. April 1990
GENEHMIGUNG
Vorliegende Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 21.04.1990 einstimmig genehmigt.
VEREIN "ADELBODNER FALKEN"
- Der Präsident
- Der Sekretär